Mildere Einreisebestimmungen für Pferdehalter zwischen Deutschland und Dänemark

Die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde hat mit den deutschen Veterinärbehörden eine Vereinbarung über mildere Bedingungen, für den Transport von Pferden zwischen grenznahen Gebieten in Dänemark und Deutschland getroffen.
 
Siehe Vereinbarung:
Das Abkommen gilt nur für Pferde, die sich in der Regel im Besitz von Betrieben befinden, die geografisch in den nachstehenden grenznahen Gebieten ansässig sind:
Deutschland: Schleswig-Holstein
Dänemark: Gemeinde Assens, Gemeinde Billund, Gemeinde Esbjerg, Gemeinde Fanø, Gemeinde Fredericia, Gemeinde Faaborg-Midtfyn, Gemeinde Guldborgsund, Gemeinde Haderslev, Gemeinde Kerteminde, Gemeinde Kolding, Gemeinde Langeland, Gemeinde Lolland, Gemeinde Middelfart, Gemeinde Nordfyn, Gemeinde Nyborg, Odense Gemeinde, Gemeinde Svendborg, Gemeinde Sønderborg, Gemeinde Tønder, Gemeinde Varde, Gemeinde Vejen, Gemeinde Vejle, Gemeinde Vordingborg, Gemeinde Ærø und Gemeinde Aabenraa.
Die Ausnahme bedeutet, dass keine Tiergesundheitsbescheinigung (TRACES) ausgestellt werden muss.
Pferde müssen in der Regel von einer Tiergesundheitsbescheinigung (TRACES-Bescheinigung) gemäß Artikel 143 Absatz 2 begleitet werden. 1, Artikel 148 und Artikel 152 der AHL (2016/429).
 
Das Erfordernis einer Bescheinigung entfällt jedoch, wenn Pferde in die oben genannten Gebiete (entweder aus Dänemark oder Deutschland) transportiert werden und der Transport ausschließlich der Teilnahme an einer der folgenden Arten von Veranstaltungen dient:
Freizeitaktivitäten,
Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen oder ähnliche Veranstaltungen (einschließlich Schulungen für solche Veranstaltungen), Weiden, Arbeit.
Die Ausnahme gilt auch für die Rückreise von Pferden, die nach der oben genannten Ausnahme transportiert wurden, wenn dies innerhalb der folgenden Zeiträume erfolgt:
Freizeitaktivitäten – am selben Tag wie der Anreisetag.
Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen oder ähnliche Veranstaltungen (einschließlich Training für solche Veranstaltungen) – innerhalb von 5 Tagen vor und nach der Veranstaltung.
Beweidung – innerhalb von 30 Tagen nach Transport.
Arbeit – innerhalb von 10 Tagen nach Transport
Die Pferde müssen direkt zum Veranstaltungs-/Weideplatz gebracht werden. Nach dem Besuch müssen die Pferde direkt zum Heimatstandort zurückfahren.
 
Voraussetzungen für die Nutzung der Vereinbarung,
bevor das Pferd vereinbarungsgemäß transportiert werden kann, muss der Betrieb (dh der Ort), an dem das Pferd gewöhnlich gehalten wird, in eine Liste der Betriebe aufgenommen werden, die an unter diese Vereinbarung fallenden Transporten beteiligt sind. Die Liste wird von den dänischen bzw. deutschen Veterinärbehörden geführt.
Um in die Liste aufgenommen zu werden, müssen dänische Betreiber solcher Betriebe der dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde ihr Anliegen mitteilen, und somit teil des dänisch-deutschen Grenzabkommens für Pferde zu werden.
Dies erfolgt über das Kontaktformular der dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde mit Angabe, welches Unternehmen aufgeführt werden soll (Adresse, CHR-Nummer):
Wenn ein Unternehmen mit Pferden die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde benachrichtigt hat, fällt das Unternehmen unter die Vereinbarung. Die üblicherweise vor Ort gehaltenen Pferde können somit die Vereinbarung in Anspruch nehmen und haben somit die Möglichkeit, ohne vorherige amtstierärztliche Untersuchung und ohne Gesundheitsbescheinigung (TRACES-Bescheinigung) in das betreffende Gebiet in Deutschland transportiert werden. Beachten Sie jedoch die Bedingungen für die Nutzung der folgenden Vereinbarung:
Die Aufnahme in die Liste bedeutet, dass ein amtlicher Tierarzt der dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde keine Inspektion des Unternehmens und der im Betrieb gehaltenen Pferde mehr als 6 Monate nach der Benachrichtigung des Unternehmers über die Aufnahme durchführt. Bei der Inspektion wird geprüft, ob der Betrieb und seine Tiere den Anforderungen für registrierte Betriebe in der CHR entsprechen.
Sie müssen daher sicherstellen, dass das Unternehmen korrekt im Zentralen Viehregister (KHR) eingetragen ist. Es ist einfach, dies zu registrieren, folgen Sie den Anweisungen auf dieser Seite: Gehen Sie zur Seite über die Registrierung von Pferdeteams in CHR
Damit ein Ursprungsunternehmen auf der Liste der Unternehmen bleibt, die das Grenzabkommen nutzen möchten, führt die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde mindestens einmal jährlich nachfolgende amtliche Inspektionen des Betriebes durch, bei Erfüllung der Anforderungen für registrierte Unternehmen, Identifizierung von Pferden und Transport in andere Mitgliedstaaten werden kontrolliert.
Ergibt die behördliche Kontrolle eine Nichteinhaltung der Regeln, wird das Unternehmen von der Liste gestrichen. Ein Unternehmen kann erneut in die Liste aufgenommen werden, wenn eine neue Kontrolle die Einhaltung der oben genannten Regeln bestätigt.
Wenn ein Betreiber möchte, dass sein Unternehmen von der Liste gestrichen wird, muss die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde über unser Kontaktformular benachrichtigt werden.
Im Rahmen der Vereinbarung verbrachte Pferde müssen bei dem jeweiligen Halter bleiben.
Wir übernehmen keine Gewähr, für die Korrektheit der von der Behörde veröffentlichten Informationen.

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